NACHBARSCHAFTSSTREIT
Die
Problematiken, die nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zugrunde
liegen, sind so vielfältig wie das Leben und die Menschen selbst.
Jeder nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzung sollte der Grundsatz
„lieber schlichten denn richten“ zugrunde liegen, in jedem
Fall sollten Nachbarn also versuchen, untereinander angemessen zu reagieren,
denn schliesslich wird in den meisten Fällen damit zu rechnen sein,
auch mittel- und langfristig noch in unmittelbarer Nähe zusammen
leben zu müssen.
Nicht selten entfacht sich ein nachbarschaftlicher Streit an Bepflanzungen,
die nicht die Grenzabstände einhalten, überhängenden Ästen
oder übergreifendem Wurzelwerk oder Geruchsbelästigungen durch
Grillqualm, ständiger Musikbeschallung, Hundegebell oder Erschütterungen
durch Bauvorhaben.
Dem Wesen nach gilt hierbei, dass derjenige, der ohne berechtigten Anlass
oder in unzumutbarem, vermeidbaren Ausmass unangenehme oder gesundheitsgefährdende
Emissionen produziert, die geeignet sind, die Gemeinheit oder die Nachbarschaft
erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen,
ein widerrechtliches Handeln begeht und dem Betroffenen ein entsprechender
Unterlassungsanspruch zusteht. Solche Unterlassungsansprüche können
selbstverständlich auch gerichtlich durchgesetzt werden, zu Bedenken
bei einer gerichtlichen Anspruchsgeltendmachung ist hingegen immer, dass
ein Anspruchssteller grundsätzlich darlegungs- und beweislastverpflichtet
ist, was gerade bei emissionsrechtlichen Unterlassungsansprüchen
mitunter schwierig ist, da Emissionen Einwirkungen unkörperlicher
Art sind, wie etwa die Zuführung von Lärm, Geräuschen,
Rauch, Russ, Wärme, Licht u.Ä.
Ferner ist auch das Mass der Emission hinsichtlich Ihres Belästigungscharakters
oder hinsichtlich ihrer Vermeidbarkeit sicherlich nicht nur objektiven
Kriterien unterlegen. Die Grenzen zwischen normaler, ortsüblicher
Emissionsbelastung zu vermeidbaren, wesentlichen Beeinträchtigungen
werden oft fliessend sein und individuell unterschiedlich empfunden werden.
Bei entsprechenden Belästigungen wäre auch daran zu denken,
Gemeindeverwaltung oder Gesundheitsämter tätig werden zu lassen.
Wird also Ihr Eigentum beeinträchtigt, so können Sie von dem
Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und wenn
der Störer darüber hinaus auch die Beeinträchtigung schuldhaft
verursacht, muss er ggf. dem Betroffenen den dadurch entstandenen Schaden
ersetzen.
Wenn eine ruhige und sachliche Erörterung der Problematik mit dem
Nachbarn nicht mehr möglich sein wird, bleibt dann nur der Gang zu
den Gerichten. Viele Konflikte lassen sich bei gutem Willen möglicherweise
leicht verhindern oder entschärfen insbesondere dann, wenn dem Tun
des Nachbarn keine böse Absicht, sondern lediglich Gedankenlosigkeit
zugrunde Liegt.
An dieser Stelle sei die besondere Problematik der nachbarschaftlichen
Gartenbepflanzungen erwähnt. Sehr häufig werden wir in unserer
Kanzlei danach gefragt, wie sich die Grenzabstände von Bäumen
verhalten dürfen. Hierbei ist insbesondere Art. 591 des spanischen
Código Civil massgeblich, dieser lautet wie folgt:
„Bäume dürfen neben einem fremden Grundstück
nur in demjenigen Abstand gepflanzt werden, der durch die örtlichen
Anordnungen oder Sitten erlaubt ist und bei deren Fehlen in einem solchen
Abstand von 2m von der Grenzlinie der Grundstücke, wenn die Bepflanzung
mit hohen Bäumen angelegt ist, bzw. im Abstand von 50cm, wenn die
Bepflanzung aus Sträuchern oder kleinen Bäumen besteht.
Jeder Eigentümer hat das Recht zu verlangen, dass diejenigen Bäume
entfernt werden, die von jetzt an in geringer Entfernung zu seinem Grundstück
gepflanzt werden.“
Gibt es also keine lokalen, gemeindlichen Vorgaben über die Grenzabstände,
so gelten in aller Regel die obigen Mindestabstände des Art. 591
C.C.
Im Weiteren auch sehr wissenswert und ganz anders als in Deutschland geregelt,
ist Art. 592 C.C.
Dieser
lautet wie folgt:
„Erstrecken sich Äste von Bäumen über Nachbargrundstücke,
Nachbargärten oder Innenhöfe, so ist deren Eigentümer berechtigt,
zu verlangen, dass sie insoweit beschnitten werden, als sie sich über
sein Eigentum ausdehnen. Sind es dir Wurzeln der Nachbarbäume, die
sich über den Boden eines anderen erstrecken, so darf sie der Eigentümer
des Bodens in den sie eindringen innerhalb seines Grundstücks selbst
abschneiden.“
Dies bedeutet, dass überhängende Äste nicht von dem Nachbarn
beschnitten werden dürfen, sondern dass hier lediglich der Anspruch
gegen den Eigentümer der Bepflanzung besteht, die Äste entsprechend
zu schneiden.
Etwas anderes ergibt sich lediglich hinsichtlich der Wurzeln, die sich
auf ein anderes Grundstück erstrecken, die selbst durch den Betroffenen
entfernt werden dürfen.
Bitte zögern Sie nicht, uns hinsichtlich jeglicher nachbarschaftlicher
Problematik zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Disposition, um
Sie individuell zu beraten.
RAe
von Berg & Partner
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