AUSEINANDERSETZUNGEN
ÜBER EIGENTUM AN
IMMOBILIEN IN SPANIEN
Sei
es, dass sich Miteigentümer von einer Immobilie untereinander nicht
mehr verstehen, sich über den zukünftigen Verbleib einer Immobilie
nicht einigen können oder sei es in Scheidungsverfahren oder im Rahmen
von noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften, ein Streit über
Immobilien kann jederzeit entstehen.
Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass solche Streitigkeiten tunlichst
aussergerichtlich, also im Rahmen einer vergleichsweisen Lösung unter
den Miteigentümern beigelegt werden sollten. Dies eingedenk der Tatsache,
dass gerichtliche Zwangsmassnahmen zur Teilungsauseinandersetzung im Rahmen
von Zwangsversteigerungen in aller Regel sehr teuer sind und bei Weitem
nicht diejenigen Verkehrswerte erbringen, die ein freihändiger Verkauf
erbringen könnte.
Ist man vor die Situation gestellt, dass das Miteigentum aufgelöst
werden soll, so stellt sich zunächst die Frage, ob einer der Miteigentümer
bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, den anderen Miteigentumsanteil
zu übernehmen oder ob sich die Parteien möglicherweise darauf
einigen können, das Haus bestmöglich am Markt zu verkaufen und
den Veräusserungsgewinn anhand eines vorab festzulegenden Verteilungsplanes
aufzuteilen.
Erst wenn all diese Möglichkeiten zur aussergerichtlichen Einigung
nicht fruchten, kann als letzter Ausweg an die gerichtliche Teilungsversteigerung
gedacht werden. Insbesondere kommt es oftmals in Scheidungsverfahren bei
vollends verhärteten Fronten zu der Situation, dass das Miteigentum
an Immobilien aufgelöst werden muss. Hierbei allerdings ist zu beachten,
dass in familienrechtlicher Hinsicht einem Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht
an einer solchen Immobilie gerichtlich zugesprochen werden kann, sodass
nur dieser die im Streit befindlich Immobilie nutzen kann.
Oftmals kommt es dann in diesem Zusammenhang auch noch zu der Problematik,
dass Hypotheken noch nicht abgelöst wurden und monatlich zu bedienen
sind. Insbesondere im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und einer Scheidungsfolgenvereinbarung
müssen all diejenigen Punkte bedacht werden, sodass eine sinnvolle
und realitätsbezogene Vermögensauseinandersetzung durchgeführt
werden kann.
Wichtig bei in Trennung lebenden Ehegatten oder im Scheidungsverfahren
befindlichen Paaren ist auch zu wissen, dass Ehegatten, die jeweils Miteigentümer
einer Immobilienhälfte sind, nicht ohne Weiteres ohne die Mitwirkung
des anderen Ehegatten über das gesamte Vermögen frei und alleine
verfügen können. Grundsätzlich muss die Mitwirkung und
die Einigung mit dem anderen Ehegatten zum Hausverkauf notwendig werden.
Hierbei ist auch unbedingt zu prüfen, ob sich die Ehegatten im Vorfelde
Generalhandlungsvollmachten oder Spezialvollmachten zum Immobilienverkauf
oder gar Generalhandlungsvollmachten erteilt hatten. Wenn dem so ist und
zu befürchten ist, dass der andere Ehegatte das Haus einseitig verkaufen
möchte oder die Gefahr gegeben ist, dass Vollmachten missbraucht
werden könnten, sollte unbedingt rechtzeitig daran gedacht werden,
solche Vollmachten zu widerrufen, wenn die familieninterne Situation eine
solche Massnahme notwendig macht.
Egal ob von eherechtlichen, erbrechtlichen oder miteigentumsrechtlichen
Auseinandersetzungen auszugehen ist, immer müssen vor Einleitung
gerichtlicher Massnahmen alle vergleichsweisen Lösungsversuche umfassend
ausgeschöpft worden sein und es muss sicher feststehen, dass die
gerichtliche Massnahme den einzig noch erfolgversprechenden Lösungsweg
darstellt.
RAe von Berg & Partner
<<<Zurück zu "Pfusch am Bau".....................................
Weiter zu "Verrentung und Anlagerisiken"
>>>
|