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PFUSCH
AM BAU
BAUMÄNGEL AN SPANISCHEN IMMOBILIEN
Die
Sachverhalte hinsichtlich Baumängeln bei Neubauten oder bei zu renovierenden,
schon bestehenden Immobilien sind tausendfach bekannt. Bauunternehmer
oder Bauträger versprechen bei Beauftragung meist eine schnelle und
absolut fachgerechte Bauausführung. Die Realität sieht leider
meist anders aus, meist dauern die Arbeiten viel länger als ursprünglich
eingeplant, die Bauausführung ist alles andere als fachgerecht und
weist Baumängel auf oder vertraglich festgelegte und in Auftrag gegebene
Arbeiten werden gar nicht erst ausgeführt. Der Kreis derer, die für
solche Unzulänglichkeiten verantwortlich ist, sind neben dem Bauunternehmer
oder dem Bauträger oft auch Architekten, technische Architekten,
Bauleiter oder unterbeauftragte Subunternehmer.
Demjenigen, der ein Bauvorhaben in Spanien plant, sei geraten, einen ausführlichen
Bauvertrag mit einer ebenso ausführlichen Baubeschreibung erstellen
zu lassen, vorzugsweise in derjenigen Sprache, die er selbst versteht.
Je genauer und präziser die Bauausführung beschrieben ist, desto
grösser sind die Aussichten Baumängel später beseitigen
zu lassen oder Schadensersatz zu verlangen.
Vor standardisierten Bauverträgen oder wagen Kostenvoranschlägen
oder Bauvorhaben ohne irgendwelche schriftlichen Absprachen zu dokumentieren
sei tunlichst abgeraten.
Stellt sich heraus, dass Baumängel vorliegen, so wird dem Vertragspartner
zunächst einmal in aussergerichtlicher Art und Weise ein Aufforderungsschreiben
mit Fristsetzung zuzustellen sein, um dort die Gelegenheit zu geben, den
Baumangel zu beseitigen.
Bei nicht ausgeführten vertraglichen Leistungspflichten liegt kein
Baumangel vor, sondern eine vertragliche Nichterfüllung. In solchen
Fällen ist dann zu entscheiden, ob der Bauherr die Fertigstellung
oder Vertragskündigung wünscht. In jedem Fall sollte aber auch
hier der Bauunternehmer aufgefordert werden, die nicht ausgeführten
Arbeiten innerhalb einer ihm aufzugebenen Frist zu erledigen. Um einem
solchen Problem gleich im Vorfelde zu begegnen, ist es durchaus sinnvoll,
niemals den ganzen Preis für die Errichtung des Baus oder die Renovierung
an den Bauunternehmer oder den Bauträger zu leisten. Eine Zahlung
nach Bauabschnitten vermindert zumindest das Risiko, wirtschaftliche Schäden
zu erleiden, wenn Bauausführung aus irgendeinem Grunde nicht oder
mangelhaft ausgeführt werden.
Reagiert der Vertragspartner auf Aufforderungsschreiben mit Fristsetzungen
nicht oder ablehnend, muss daran gedacht werden, die Baumängel durch
einen Gutachter oder Architekten dokumentieren zu lassen, sodass dann
möglicherweise später eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche
erfolgen kann. Bei der Erstellung des Gutachtens ist nicht nur darauf
zu achten, dass die Fehler beschrieben und fotodokumentiert werden, sondern
es ist auch der Sanierungsaufwand und der Wert der Schäden vom Gutachter
zu bemessen. Zeichnet sich ab, dass ein Bauvorhaben rechtlich problematisch
enden wird, so sei dem Bauherrn angeraten, möglichst zeitnah rechtlichen
Rat zu suchen, um keine Fristen zu versäumen, die dem Bauherrn im
Rahmen der Garantiehaftung zustehen könnten.
Aufforderungsschreiben an Bauunternehmer, Bauträger oder Architekten
müssen einer gewissen Form unterliegen und die Zustellung muss auch
nachweislich erfolgen, was später bei der gerichtlichen Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen von grossem Vorteil ist. Gerne beraten
wir Sie hinsichtlich Ihres individuellen Sachverhaltes und prüfen
gerne die Erfolgsaussichten von aussergerichtlichen oder gerichtlichen
Massnahmen.
RAe von Berg & Partner
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