VON BERG & PARTNERRechtsanwälte · Abogados · Lawyers
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VERMÖGENSWERTE & FISKUS
Kaum ein Geheimnis dürfte es sein, dass der Kontrollaustausch zwischen spanischen und deutschen Steuerbehörden und Steuerverwaltungen in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet worden und ist. In diesem Zusammenhang ist es für deutsche Steuerbehörden oder überhaupt für Anfragen hinsichtlich der Existenz von Bankkonten oder Immobilien im Ausland ein Einfaches, zu erfahren, wer Vermögensgüter in Spanien sein eigen nennt. Hinsichtlich spansischer Immobilien sind Anfragen bei Grundbuchämtern als öffentliche Register sehr einfach. Es besteht für jedermann die Möglichkeit der Einsichtnahme. Über ein Zentralregister in Madrid, welches auch einen Internetzugang bietet, lässt sich innerhalb weniger Stunden recherchieren, wer welche dinglichen Güter, Rechte und Beteiligungen an in Spanien gelegenen Immobilien innehat. Dies betrifft nicht nur Anfragen bei Grundbuchämtern, der Informationsaustausch ist sicherlich vielschichtig und dem Wesen nach muss davon ausgegangen werden, dass alle steuerlichen Gesichtspunkte zwischen den Behörden abgeglichen, bearbeitet und nachvollzogen werden können. Bei komplexeren Ansprüchen oder Forderungen der Finanzämter muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass europäische Behörden untereinander Amtshilfe leisten. Hat ein Betroffener im Inland, also etwa in Deutschland Steuerschulden, so kann es durchaus sein, dass das deutsche Finanzamt diese Forderung in Konten oder Immobilien in Spanien vollstreckt und diese mit Zwangssicherungshypotheken belegt. Zwar ist der Titel der Behörde selbst direkt nur in Deutschland vollstreckbar, das spanische Finanzamt kann aber gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen anbieten, so dass schlussendlich dann auch der deutsche Titel im Rahmen der Amtshilfe in Güter, Rechte und Beteiligungen in Spanien vollstreckt werden kann, was besonders misslich ist, denn gegen die Vollstreckung hat der Betroffene in Spanien meist keine Rechtsbehelfe mehr, da in der Regel die deutschen Steuerbescheide schon rechtskräftig geworden sind. Gleiches gilt selbstredend auch für spanische Finanzämter, die sich der Amtshilfe deutscher Finanzämter zur Vollstreckungszwecken in Deutschland bedienen. Insbesondere wenn die in Spanien für nichtresidente Hausverkäufer anfallende Gewinnsteuer von derzeit 19,5% nicht abgeführt wird, sollte man nicht davon ausgehen, dass diese Steuern nicht auch noch viel später in Deutschland durch deutsche Behörden vollstreckt werden könnten. RAe von Berg & Partner <<< Zurück zu "Kontoeröffnung" ............. Weiter zu "Bewohnbarkeitsbescheinigung" >>>
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