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PATIENTENVERFÜGUNG

Im Rahmen der Nachlassplanung und der Frage danach, wer möglicherweise mit einer Generalhandlungsvollmacht ausgestattet werden soll, stellt sich auch oft die Frage, der Abfassung einer Patientenverfügung.


Die Patientenverfügung ist eine Erklärung einer natürlichen Person hinsichtlich der Verfahrensweise für den Fall einer unheilbaren oder tödlich verlaufenden Erkrankung, bei der er selber nicht mehr entscheiden kann.


Folglich ist die Patientenverfügung eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann.


Sie bezieht sich dabei in aller Regel auf medizinische Massnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht weiterhin in Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Massnahmen.


Patientenverfügungen müssen die noch nicht eingetretenen medizinischen Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen hinreichend konkret bezeichnen.


Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.


Die Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden. In der Patientenverfügung bestimmt der (spätere) Patient, welche Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung regelt dagegen nicht, welche Person die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen darf bzw. dafür sorgen soll, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Die Auswahl dieser Person kann in einer Vorsorgevollmacht oder in einer Vollmacht mit Vorsorgeklausel oder aber einer Betreuungsverfügung vorgenommen werden.


Gerne beraten wir Sie bei der Abfassung von Patientenverfügungen und allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.


RAe von Berg & Partner

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