PATIENTENVERFÜGUNG
Im
Rahmen der Nachlassplanung und der Frage danach, wer möglicherweise
mit einer Generalhandlungsvollmacht ausgestattet werden soll, stellt sich
auch oft die Frage, der Abfassung einer Patientenverfügung.
Die Patientenverfügung ist eine Erklärung einer natürlichen
Person hinsichtlich der Verfahrensweise für den Fall einer unheilbaren
oder tödlich verlaufenden Erkrankung, bei der er selber nicht mehr
entscheiden kann.
Folglich ist die Patientenverfügung eine schriftliche Vorausverfügung
einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr wirksam
erklären kann.
Sie bezieht sich dabei in aller Regel auf medizinische Massnahmen wie
ärztliche Heileingriffe und steht weiterhin in Zusammenhang mit der
Verweigerung lebensverlängernder Massnahmen.
Patientenverfügungen müssen die noch nicht eingetretenen medizinischen
Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen hinreichend konkret
bezeichnen.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Die Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht oder einer
Betreuungsverfügung zu unterscheiden. In der Patientenverfügung
bestimmt der (spätere) Patient, welche Handlungen durchgeführt
oder unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung regelt dagegen
nicht, welche Person die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen
darf bzw. dafür sorgen soll, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt
wird. Die Auswahl dieser Person kann in einer Vorsorgevollmacht oder in
einer Vollmacht mit Vorsorgeklausel oder aber einer Betreuungsverfügung
vorgenommen werden.
Gerne beraten wir Sie bei der Abfassung von Patientenverfügungen
und allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.
RAe von Berg & Partner
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