GENERALHANDLUNGSVOLLMACHT & VERTRETUNG
Wer
seinen Ehepartner oder nahe Familienangehörige in Spanien mit einer
Generalhandlungsvollmacht ausstatten möchte, der muss dies in notarieller
Form tun.
Die Generalhandlungsvollmacht bevollmächtigt den Vollmachtnehmer
den Vollmachtgeber bei grundsätzlich jeden rechtlichen Angelegenheiten
zu vertreten, Willenserklärungen verbindlich für ihn abzugeben
und ihn rechtsgeschäftlich zu binden. Es handelt sich folglich um
das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person, des Vollmachtnehmers
und damit Vertreters für eine andere Person, des Vollmachtgebers,
also des Vertretenen. Der Vertreter nimmt die rechtsgeschäftliche
Handlung vor, er wurde vom Vertretenen zur Vornahme dieser Handlung gegenüber
Dritten durch die Vollmacht bevollmächtigt. Die Rechtsfolgen des
Handelns treffen jedoch regelmäßig nicht den Vertreter selbst,
sondern ausschließlich den Vertretenen.
Vom Vertreter getätigte Geschäfte für den Vertretenen entfalten
auch dann Wirkungen, wenn der Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht,
aber außerhalb der im Innenverhältnis erteilten Weisungen handelte,
also gegen den Willen des Vollmachtgebers agiert. Dies dient dem Schutz
des Geschäftspartners, der auf Bestand und Umfang der Vollmacht vertraut
und von dem grundsätzlich nicht erwartet wird, Nachforschungen über
das Innenverhältnis anzustellen.
Die in Spanien erstellte notarielle Generalhandlungsvollmacht endet mit
dem Tode des Vollmachtgebers und wirkt nicht über den Tode des Vollmachtgebers
hinaus, dies ist anders als in Deutschland, wo Vollmachten auch über
den Tode hinaus erteilt werden können.
Die Generalhandlungsvollmacht ist eine sehr weitreichende Erklärung
und bevollmächtigt den Vollmachtnehmer umfassend. Auch wenn es sich
um nahe Familienangehörige handelt, sollte eine Generalhandlungsvollmacht
nicht unüberlegt erteilt werden, sondern es sollte immer in Ruhe
bedacht werden, dass Vollmachten auch gegen den Willen des Vollmachtgebers
gebraucht werden können.
Dritte oder Fremde mit einer Generalhandlungsvollmacht auszustatten will
noch reiflicher überlegt sein, denn immer besteht die Gefahr des
Missbrauchs einer solchen Vollmacht. Besonders vorsichtig sollten Sie
sein, wenn Makler, Bauunternehmer oder Personen, die Sie nicht genau kennen,
Sie um eine solche Generalhandlungsvollmacht bitten.
Im Zweifelsfalle erteilen Sie die Generalhandlungsvollmacht nicht! Hier
lautet die Devise: „Trau schau wem,…“
Die Generalhandlungsvollmacht kann auch mit einer sogenannten Vorsorgeklausel
versehen werden, sie gilt dann auch für den Fall der Rechts- und
Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Die Erteilung einer
Generalhandlungsvollmacht mit eben dieser Vorsorgeklausel kann unter Eheleuten
sehr angebracht und äusserst nützlich sein, insbesondere dann,
wenn einer der Ehegatten krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr in
der Lage ist, eine eigene Willenserklärung abzugeben. Entscheidungen
über Vermögensgüter in Spanien können nämlich
nicht automatisch von einem Ehegatten alleine, dem in aller Regel nur
eine Haushälfte gehört, verbindlich abgebeben werden, sondern
nur von beiden Ehegatten zugleich. Oftmals ist man für den Fall einer
Rechts- und Geschäftsunfähigkeit eines Ehepartners ohne die
Ausstattung mit einer Vollmacht handlungsunfähig und es können
rechtliche und wirtschaftliche Nachteile eintreten. Hier bietet die Vollmacht
grosse Vorteile zur familieninternen Absicherung.
Die Generalhandlungsvollmacht wirkt grundsätzlich ohne Zeitlimit
und endet erst mit dem Tode des Vollmachtgebers, sie kann allerdings auch
jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden. In Vollmachten kann auch
die Befreiung des Selbstkontrahierens, also die Gültigkeit der Bevollmächtigung
für Insichgeschäfte festgelegt werden. Der Vollmachtnehmer kann
für einen solchen Fall die Vollmacht auch dazu verwenden, mit sich
selbst Geschäfte zu tätigen.
Die Erteilung einer Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft
und bedarf nicht der Annahme durch den Bevollmächtigten, das heisst,
wenn Sie jemandem eine Vollmacht oder sogar eine Generalhandlungsvollmacht
erteilen möchten, so muss dies in Spanien zwar notariell erfolgen,
der Bevollmächtigte muss aber nicht beim notariellen Akt persönlich
zugegen sein. Es empfiehlt sich aber selbstredend, den Bevollmächtigten
vor Erteilung der Vollmacht über das Vorhaben zu informieren und
mit ihm zu besprechen, was die Beweggründe für solch ein Handeln
sind und ob der Bevollmächtigte überhaupt und grundsätzlich
für den Vollmachtgeber als Vertreter handeln möchte.
Wenn Sie eine andere Person oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigen
wollen und nicht in Spanien vor Ort sind, um die Vollmacht hier vor einem
spanischen Notar protokollieren lassen zu können, so können
Sie auch in Deutschland vor einem dortigen, deutschen Notar den Vollmachttext
auf Deutsch abfassen und notariell beurkunden lassen, anschliessend wird
das Dokument dann apostilliert und dann von einem vereidigten Übersetzer
in die spanische Sprache übersetzt. Gerne lassen wir Ihnen auf Anfrage
Vollmachtmodelle auf Deutsch zur Verwendung in Deutschland zukommen. Der
Text der Bevollmächtigung muss in jedem Fall mit der angestrebten
rechtlichen Vertretung exakt korrespondieren, selbstentworfene Vollmachttexte
treffen, so zeigt die Anwaltspraxis leider zu oft, oftmals nicht den Kern
der Sache.
Zum Inhalt und zur Abfassung von Generalhandlungsvollmacht oder speziellen
Vollmachten, die nur auf einen Sachverhalt hin bezogen oder beschränkt
sind und zum Widerruf von Vollmachten informieren wir Sie gerne in einem
ausführlichen Beratungsgespräch.
RAe
von Berg & Partner
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