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NACHLASSREGLUNG
UND ERBFALL IN SPANIEN
Insbesondere
nach Erlass der EU-Verordnung (650/2012) über internationale Erbfälle
bewegt viele Deutsche mit Vermögensgütern in Spanien die Frage
nach einer rechtzeitigen, geregelten und praktikablen Nachlassregelung.
Anders als noch vor dem 17.08.2015, demjenigen Datum an dem die neue EU-Verordnung
in Kraft trat, war die alte Rechtslage so, dass Deutsche mit Vermögensgütern
in Spanien automatisch nach ihrem Heimatrecht vererbten. Dies ist nun
anders.
Nunmehr, nach der EU-Neureglung, kommt es darauf an, wo der Erblasser
seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte. Die Frage nach dem
Lebensmittelpunkt richtet sich insbesondere danach, wo der Erblasser seinen
Hauptwohnsitz hatte, seine Steuern zahlte und sich vorwiegend aufhielt,
wo er also die meiste Zeit über gelebt hatte. War dieser Lebensmittelpunkt
in Spanien, gilt folglich nunmehr spanisches Erbrecht und nicht mehr das
deutsche. Abgeändert werden kann diese gesetzliche Regelung dadurch,
dass der Erblasser ein Testament in Spanien errichtet in dem er dann eine
Rechtswahl trifft. Deutsche in Spanien können also auch durchaus
für die Zukunft nach deutschem Erbrecht vererben, wenn sie ein notarielles
Testament in Spanien erstellen und hierin das deutsche Recht als anzuwendendes
Erbrecht wählen.
Wer in Spanien ein Testament errichten möchte, welches nach seinem
Tode unmittelbar zur Anwendung kommen soll, sollte auf die Abfassung eines
eigenhändig geschriebenen Testaments verzichten und ein notarielles
Testament erstellen. Abgesehen davon, dass deutsche Nachlassgerichte für
Erblasser, welche ihren Lebensmittelpunkt im Ausland hatten schon gar
nicht mehr zuständig sind, reicht auch der deutsche Erbschein zur
Nachlassreglung nicht mehr aus. Deutschen mit Vermögensgütern
hier in Spanien sei also angeraten, ein spanisches notarielles Testament
abzufassen, in welchem deutsches Recht als anzuwendendes materielles Erbrecht
und Einzelheiten über den Nachlass geregelt werden. Wird kein Testament
in Spanien erstellt, gilt spanisches materielles Erbrecht und es muss
hier vor Ort ein Nachlasszeugnis bei Gericht beantragt werden. Dies kommt
insbesondere beim Tod eines Ehegatten zu Ergebnissen, die von den Ehegatten
niemals absehbar und schon gar nicht gewollt waren, so erben Ehepartner
gemäss spanischem Erbrecht untereinander lediglich Niessbrauchsrechte
am Nachlass, aber kein Eigentum.
Bei der Abfassung des notariellen Testaments ist allerdings Vorsicht geboten,
insbesondere, wenn Ehegatten bereits gemeinschaftliche Testamente oder
Erbverträge in ihrem Heimatland vorher erstellten und ein Ehegatte
mittlerweile verstorben ist und so unter Umständen die Bindungswirkung
des Alttestamentes der Ehegatten noch für die Zukunft fort wirkt.
Gerne beraten wir Sie detailliert über die Möglichkeiten der
Nachlassreglung in Spanien und Deutschland, über Erb- und Pflichtteilsproblematiken,
ferner über die Möglichkeiten zur Vollmachterstellung und Patientenverfügungen
und all denjenigen rechtlichen Problemfeldern, die Ihre individuelle Nachlassplanung
tangieren, denn eine massgeschneiderte Nachlassplanung ist abhängig
von verschiedenen Faktoren, insbesondere von der familiären Situation,
der Belegenheit und des Wertes der Nachlassgegenstände und der steuerrechtlichen
Begutachtung des Einzelfalls.
Betreffend der Frage nach den Steuern auf den Erbfall ist grundsätzlich
zu sagen, dass Erben, die in Spanien resident sind, der spanischen unbeschränkten
Steuerpflicht unterliegen, d.h. ein deutscher Resident in Spanien muss
im Falle der Erbschaft das gesamte ererbte Vermögen in Spanien versteuern,
auch wenn sich das Vermögen oder Teile davon in Deutschland befinden.
Nichtansässige Erben unterliegen der beschränkten Steuerpflicht
für Vermögensgüter, die nur in Spanien belegen sind, also
beispielsweise nur für die Immobilien oder Bankguthaben des Verstorbenen.
Der nichtansässige Erbe, also derjenige, der in Deutschland steuerlich
ansässig ist, unterliegt also nur hinsichtlich der in Spanien belegenen
Immobilie, die er erbt, der spanischen Erbschaftssteuer.
Wie bei jeder Steuer gilt auch bei der Erbschaftssteuer das Prinzip der
Steuerpflicht des Steuersubjektes, der Erbe ist also verpflichtet, den
Erbfall selbst zu melden und zu deklarieren. Die spanische Erbschaftssteuer
wird am Todestage des Erblassers fällig und muss spätestens
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Todestage an die zuständigen
spanischen Finanzbehörden geleistet werden, diese Frist kann einmalig
um weitere sechs Monate verlängert werden. Beim Verlängerungsgesuch
ist allerdings darauf zu achten, dass dieses rechtzeitig gestellt wird.
Derjenige, der es versäumt, den Nachlass, bzw. die Besteuerung auf
den Nachlass innerhalb der ersten sechs Monate zu deklarieren, läuft
Gefahr, Strafzuschläge und Verzinsungen zu erleiden. Im Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der ersten sechs Monate eine
vierjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, während
welcher die Steuerbehörden eine amtliche Veranlagung verfügen
können für den Fall, dass die Erben den Erbfall nicht gemeldet
und deklariert hätten. Ist der Zeitpunkt der Verjährung nach
gesamt also vier Jahren und sechs Monaten eingetreten und hat das Finanzamt
keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen eingeleitet, so gilt
die Erbschaftssteuer als gänzlich verjährt. Fällt allerdings
der Erbe beim Versuch, die Steuer verjähren zu lassen auf, insbesondere
zu einem späten Zeitpunkt der viereinhalbjährigen Verjährungsfrist,
so muss mit erheblichen Sanktionen gerechnet werden.
Unabhängig von der Pflicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer ist beispielsweise
eine noch ungeteilte Erbengemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft, die
sich in Streit über den Nachlass befindet, nicht von der steuerrechtlichen
Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer ausgenommen. Streitigkeiten
zu Erbteilung haben insoweit also keine Auswirkung auf die grundsätzliche
Steuerpflicht und die vorbenannten Fristen sind auch in einem solchen
Fall zwingend zu beachten.
Wird in Spanien eine Immobilie
vererbt, so stellt sich, ganz ähnlich wie in Deutschland, die Frage
nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser
sowie nach dem Wert des Nachlassvermögens. Je enger die verwandtschaftliche
Beziehung von Erbe und Erblasser untereinander, je geringer der Steuersatz.
Die Benennung und Definition des Gesamtnachlassvermögens ist schon
etwas schwieriger. Bei Immobilien ist grundsätzlich der eigentliche
Verkehrswert der Liegenschaft für die Versteuerung heranzuziehen.
Da dieser aber nicht immer einwandfrei und definitiv bestimmt werden kann,
hat der Erbe einen gewissen Spielraum bei der Steuererklärung. Insbesondere
ist aber auch darauf zu achten, dass für den Fall, dass Liegenschaften
nach der Nachlassreglung verkauft werden sollen, der eigentliche Wert
der Immobilie nicht zu tief angesetzt werden sollte, da es sich oftmals
zeigt, dass eine etwas höher ausfallende Erbschaftssteuer wirtschaftlich
mehr Sinn macht, als später einmal beim Verkauf die mit 19,5% auf
den Gewinn sehr hohe Veräusserungsgewinnsteuer zahlen zu müssen.
Erben, die die ererbte Immobilie nicht mittel- oder langfristig in ihrem
Familienbesitz behalten wollen, sondern grundsätzlich einen Verkauf
anstreben, ist somit zu raten, durch einen Fachmann überprüfen
zu lassen, welche steuerrechtlichen Verpflichtungen beim Erbe und bei
einem späteren Verkauf anzusetzen sind. Die spanischen Steuerbehörden
haben darüber hinaus auch das Recht, die deklarierten Werte von Immobilien
zu überprüfen. Wurde also der Wert der Immobilie zu gering gewählt,
laufen die Erben das Risiko, später einer steuerrechtlichen Überprüfung
und der Nachbesteuerung zu unterliegen.
Besonders auf der Hut sollten diejenigen Personen sein, die sich mit dem
Gedanken tragen, eine Person, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis
zum Erblasser steht als Erben einzusetzen, wie es etwa der Fall ist, bei
nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Hier sei dringend angeraten, rechtzeitig
fachkundigen Rat insbesondere zur Vermeidung eklatant hoher Erbschaftssteuern
einzuholen.
Hat ein Todesfall in der Familie stattgefunden und ist klar, wer die Erben
sind und wie über den Nachlass zu verfügen ist, stellt sich
dann die Frage danach, wie die Nachlassregelung in Spanien konkret erfolgt,
anders gesagt, wie tritt der Erbe in die Gesamtrechtsnachfolge nach dem
Verstorbenen.
Hat der Erblasser in Spanien ein notarielles Testament hinterlassen, reicht
dieses Dokument zur sich anschliessenden Nachlassreglung aus. Aus Deutschland
müssen dann kein Erbschein, kein Nachlasszeugnis oder sonstige Dokumente,
Übersetzungen, o.Ä. herangezogen werden. Lediglich muss im spanischen
zentralen Nachlassregister, bei welchem jedes notarielle Testament hinterlegt
ist, eine schriftliche Anfrage erfolgen, ob das betreffende Testament
auch tatsächlich das letzte ist und nicht widerrufen wurde. Mit diesem
Bescheid und in Verbindung mit einer beglaubigen Abschrift des Testamentes
und ebenfalls in Verbindung mit einer vorzugsweisen internationalen Sterbeurkunde,
kann dann der Nachlass in Spanien durch die Erben angegangen werden. Wissenswert
ist allerdings hierbei auch, dass die Erben über eine sogenannte
NIE-Nummer, also eine Steuernummer für Ausländer in Spanien
verfügen müssen. Jeder Erbe muss zwingend über diese NIE-Nummer
verfügen. Diese NIE-Nummer kann bei dem entsprechenden spanischen
Konsulat im Ausland oder vor Ort in Spanien bei der Nationalpolizei beantragt
werden.
Anders als in Deutschland wird man in Spanien, wenn man innerhalb einer
gewissen Frist die Erbschaft nicht ausschlägt, nicht automatisch
Erbe. Der Gesetzgeber hat in Spanien ein anderes Prozedere dies betreffend
vorgesehen, nämlich dasjenige, das der oder die Erben aktiv eine
notarielle Erbschaftsannahmeerklärung vor einem hiesigen in spanischer
Sprache Notar tätigen müssen, um überhaupt erst einmal
in die Erbenstellung zu gelangen. Dies bedeutet, dass nach Erhalt der
NIE-Nummer für die Erben, diese entweder in Spanien persönlich
vorstellig werden müssen oder einen Repräsentanten hier vor
Ort mit einer notariellen und apostillierten Handlungsvollmacht ausstatten
müssen, damit in Abwesenheit der Erben hier diese Erbschaftsannahmeerklärung
erfolgen kann. In der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung wird
dann vermerkt, wann der Erblasser verstorben ist, wo er seinen Wohnsitz
hatte und ob ein Testament vorhanden war oder nicht. Im Weiteren wird
dann auch der Nachlass im Rahmen eines Verzeichnisses aufgeführt
und mit einem entsprechenden Wert deklariert. Der Erbe muss also, wenn
ihm der Erblasser keine spezifischen Informationen hinterlassen hat, zunächst
einmal prüfen, welche Vermögensgüter in den Nachlass fallen.
In aller Regel sind dies Immobilien, KFZ oder Motorräder, Vermögen
bei Banken und ggf. Versicherungsansprüche oder Steuerrückerstattungen.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der bedachte Erblasser,
der seinen Nachlass für die Zukunft regeln möchte, angeraten
sei, seinen Erben bereits zu Lebzeiten eine Auflistung derjenigen Vermögenspositionen
zu übergeben, die im späteren Erbfall einmal geregelt werden
müssen. Dies vereinfacht die Nachlassreglung nicht unerheblich.
In der Erbschaftsannahmeerklärung müssen alle Vermögenspositionen
wert mässig beziffert sein. Bei Bankkonten oder Giralvermögen
ist die Bezifferung sehr einfach es gilt der Nominalwert der durch ein
entsprechendes Bankzertifikat nachgewiesen werden muss. Bei solchen Gegenständen,
die grundsätzlich einer Bewertung unterliegen, wie etwa gebrauchte
KFZ oder Immobilien, hat der Erbe eine gewisse Verfügungsfreiheit,
bzw. einen gewissen Spielraum den Wert zu benennen. Wie oben bereits einmal
erwähnt, ist es allerdings von grossem Vorteil, sich rechtzeitig
vor der Deklarierung der entsprechenden Werte Gedanken über einen
späteren Verkauf zu machen. Es zeigt sich nicht selten, dass höher
deklarierte Vermögenswerte in Erbschaftsannahmeerklärungen spätere
Gewinnsteuern ersparen können. Die entsprechenden notarielle Erbschaftsannahmeerklärung
mit den darin bezifferten Vermögenswerten wird dann bei den spanischen
Finanzämtern entsprechend liquidiert, d.h. auf die entsprechenden
Werte muss dann die korrespondierende Erbschaftssteuer gezahlt werden.
Nachlassabwicklungen von Nichtspaniern erfolgen grundsätzlich bei
einer zentralen Steuerstelle in Madrid. Neuerdings kommen Familienangehörige
Residenten und auch in spanischen Gemeindeverwaltungen gemeldete Nichtresidenten
in der Provinz Valencia in den Genuss eines steuerrechtlichen Freibetrages
von 75 % des Nachlassvermögens. Gerade unter dieser Prämisse
dürfte den meisten Erben die Deklarierung realitätsnaher Werte
für Immobilien deutlich leichter fallen.
Liegt dann die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung vor und der
Beleg über die Zahlung der Erbschaftssteuern, im Weiteren auch ein
Beleg über die Bezahlung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer, kann
dann dieses Konvolut an Unterlagen und Belegen an das zuständige
Grundbuchamt verbracht werden, um dort die Umschreibung der Liegenschaft
auf den oder die Erben zu beantragen. Ist das Grundbuchamt mit allen dort
eingereichten Informationen konform, erfolgt dann in aller Regel in einer
Zeit zwischen vier bis acht Wochen die Umschreibung der Liegenschaft auf
den Erben als neuen Eigentümer. Das Original der Erbschaftsannahmeerklärung
kann dann auch bei den entsprechenden Banken vorgelegt werden, damit die
Erben an die Vermögensgüter dort gelangen können. Auch
ist die Erbschaftsannahmeerklärung dasjenige Dokument, mit welchem
beispielsweise KFZ auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden
können.
Die vorangegangenen Ausführungen haben rein orientativen Charakter
und ersetzen eine persönliche, fallbezogene Analyse der Sach- und
Rechtslage nicht. Eine geregelte, individuelle und rechtzeitige Nachlassregelung
in Spanien ist unabdinglich. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihr Testament
abzufassen und sachgerecht zu dokumentieren.
Ebenfalls stehen wir Erben oder Erbengemeinschaften anwaltlich zur Verfügung,
wenn es bereits zu einem Todesfall gekommen ist und Bemühen uns im
Sinne der Erben um eine zeitnahe und nervenschonende Abwicklung der Nachlassregelung
in Spanien.
Für Rückfragen zum Thema oder für eine Besprechung telefonischer
Art oder bei einem persönlichen Beratungstermin in unseren Kanzleiräumlichkeiten
steht Ihnen unser Team selbstverständlich gerne nach Terminabsprache
zur Verfügung.
RAe
von Berg & Partner
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