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NACHLASSREGLUNG UND ERBFALL IN SPANIEN

Insbesondere nach Erlass der EU-Verordnung (650/2012) über internationale Erbfälle bewegt viele Deutsche mit Vermögensgütern in Spanien die Frage nach einer rechtzeitigen, geregelten und praktikablen Nachlassregelung.


Anders als noch vor dem 17.08.2015, demjenigen Datum an dem die neue EU-Verordnung in Kraft trat, war die alte Rechtslage so, dass Deutsche mit Vermögensgütern in Spanien automatisch nach ihrem Heimatrecht vererbten. Dies ist nun anders.


Nunmehr, nach der EU-Neureglung, kommt es darauf an, wo der Erblasser seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte. Die Frage nach dem Lebensmittelpunkt richtet sich insbesondere danach, wo der Erblasser seinen Hauptwohnsitz hatte, seine Steuern zahlte und sich vorwiegend aufhielt, wo er also die meiste Zeit über gelebt hatte. War dieser Lebensmittelpunkt in Spanien, gilt folglich nunmehr spanisches Erbrecht und nicht mehr das deutsche. Abgeändert werden kann diese gesetzliche Regelung dadurch, dass der Erblasser ein Testament in Spanien errichtet in dem er dann eine Rechtswahl trifft. Deutsche in Spanien können also auch durchaus für die Zukunft nach deutschem Erbrecht vererben, wenn sie ein notarielles Testament in Spanien erstellen und hierin das deutsche Recht als anzuwendendes Erbrecht wählen.


Wer in Spanien ein Testament errichten möchte, welches nach seinem Tode unmittelbar zur Anwendung kommen soll, sollte auf die Abfassung eines eigenhändig geschriebenen Testaments verzichten und ein notarielles Testament erstellen. Abgesehen davon, dass deutsche Nachlassgerichte für Erblasser, welche ihren Lebensmittelpunkt im Ausland hatten schon gar nicht mehr zuständig sind, reicht auch der deutsche Erbschein zur Nachlassreglung nicht mehr aus. Deutschen mit Vermögensgütern hier in Spanien sei also angeraten, ein spanisches notarielles Testament abzufassen, in welchem deutsches Recht als anzuwendendes materielles Erbrecht und Einzelheiten über den Nachlass geregelt werden. Wird kein Testament in Spanien erstellt, gilt spanisches materielles Erbrecht und es muss hier vor Ort ein Nachlasszeugnis bei Gericht beantragt werden. Dies kommt insbesondere beim Tod eines Ehegatten zu Ergebnissen, die von den Ehegatten niemals absehbar und schon gar nicht gewollt waren, so erben Ehepartner gemäss spanischem Erbrecht untereinander lediglich Niessbrauchsrechte am Nachlass, aber kein Eigentum.


Bei der Abfassung des notariellen Testaments ist allerdings Vorsicht geboten, insbesondere, wenn Ehegatten bereits gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge in ihrem Heimatland vorher erstellten und ein Ehegatte mittlerweile verstorben ist und so unter Umständen die Bindungswirkung des Alttestamentes der Ehegatten noch für die Zukunft fort wirkt. Gerne beraten wir Sie detailliert über die Möglichkeiten der Nachlassreglung in Spanien und Deutschland, über Erb- und Pflichtteilsproblematiken, ferner über die Möglichkeiten zur Vollmachterstellung und Patientenverfügungen und all denjenigen rechtlichen Problemfeldern, die Ihre individuelle Nachlassplanung tangieren, denn eine massgeschneiderte Nachlassplanung ist abhängig von verschiedenen Faktoren, insbesondere von der familiären Situation, der Belegenheit und des Wertes der Nachlassgegenstände und der steuerrechtlichen Begutachtung des Einzelfalls.


Betreffend der Frage nach den Steuern auf den Erbfall ist grundsätzlich zu sagen, dass Erben, die in Spanien resident sind, der spanischen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, d.h. ein deutscher Resident in Spanien muss im Falle der Erbschaft das gesamte ererbte Vermögen in Spanien versteuern, auch wenn sich das Vermögen oder Teile davon in Deutschland befinden. Nichtansässige Erben unterliegen der beschränkten Steuerpflicht für Vermögensgüter, die nur in Spanien belegen sind, also beispielsweise nur für die Immobilien oder Bankguthaben des Verstorbenen.


Der nichtansässige Erbe, also derjenige, der in Deutschland steuerlich ansässig ist, unterliegt also nur hinsichtlich der in Spanien belegenen Immobilie, die er erbt, der spanischen Erbschaftssteuer.


Wie bei jeder Steuer gilt auch bei der Erbschaftssteuer das Prinzip der Steuerpflicht des Steuersubjektes, der Erbe ist also verpflichtet, den Erbfall selbst zu melden und zu deklarieren. Die spanische Erbschaftssteuer wird am Todestage des Erblassers fällig und muss spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Todestage an die zuständigen spanischen Finanzbehörden geleistet werden, diese Frist kann einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden. Beim Verlängerungsgesuch ist allerdings darauf zu achten, dass dieses rechtzeitig gestellt wird. Derjenige, der es versäumt, den Nachlass, bzw. die Besteuerung auf den Nachlass innerhalb der ersten sechs Monate zu deklarieren, läuft Gefahr, Strafzuschläge und Verzinsungen zu erleiden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der ersten sechs Monate eine vierjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, während welcher die Steuerbehörden eine amtliche Veranlagung verfügen können für den Fall, dass die Erben den Erbfall nicht gemeldet und deklariert hätten. Ist der Zeitpunkt der Verjährung nach gesamt also vier Jahren und sechs Monaten eingetreten und hat das Finanzamt keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen eingeleitet, so gilt die Erbschaftssteuer als gänzlich verjährt. Fällt allerdings der Erbe beim Versuch, die Steuer verjähren zu lassen auf, insbesondere zu einem späten Zeitpunkt der viereinhalbjährigen Verjährungsfrist, so muss mit erheblichen Sanktionen gerechnet werden.


Unabhängig von der Pflicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer ist beispielsweise eine noch ungeteilte Erbengemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft, die sich in Streit über den Nachlass befindet, nicht von der steuerrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer ausgenommen. Streitigkeiten zu Erbteilung haben insoweit also keine Auswirkung auf die grundsätzliche Steuerpflicht und die vorbenannten Fristen sind auch in einem solchen Fall zwingend zu beachten.


Wird in Spanien eine Immobilie
vererbt, so stellt sich, ganz ähnlich wie in Deutschland, die Frage nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser sowie nach dem Wert des Nachlassvermögens. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung von Erbe und Erblasser untereinander, je geringer der Steuersatz.


Die Benennung und Definition des Gesamtnachlassvermögens ist schon etwas schwieriger. Bei Immobilien ist grundsätzlich der eigentliche Verkehrswert der Liegenschaft für die Versteuerung heranzuziehen. Da dieser aber nicht immer einwandfrei und definitiv bestimmt werden kann, hat der Erbe einen gewissen Spielraum bei der Steuererklärung. Insbesondere ist aber auch darauf zu achten, dass für den Fall, dass Liegenschaften nach der Nachlassreglung verkauft werden sollen, der eigentliche Wert der Immobilie nicht zu tief angesetzt werden sollte, da es sich oftmals zeigt, dass eine etwas höher ausfallende Erbschaftssteuer wirtschaftlich mehr Sinn macht, als später einmal beim Verkauf die mit 19,5% auf den Gewinn sehr hohe Veräusserungsgewinnsteuer zahlen zu müssen. Erben, die die ererbte Immobilie nicht mittel- oder langfristig in ihrem Familienbesitz behalten wollen, sondern grundsätzlich einen Verkauf anstreben, ist somit zu raten, durch einen Fachmann überprüfen zu lassen, welche steuerrechtlichen Verpflichtungen beim Erbe und bei einem späteren Verkauf anzusetzen sind. Die spanischen Steuerbehörden haben darüber hinaus auch das Recht, die deklarierten Werte von Immobilien zu überprüfen. Wurde also der Wert der Immobilie zu gering gewählt, laufen die Erben das Risiko, später einer steuerrechtlichen Überprüfung und der Nachbesteuerung zu unterliegen.


Besonders auf der Hut sollten diejenigen Personen sein, die sich mit dem Gedanken tragen, eine Person, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser steht als Erben einzusetzen, wie es etwa der Fall ist, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Hier sei dringend angeraten, rechtzeitig fachkundigen Rat insbesondere zur Vermeidung eklatant hoher Erbschaftssteuern einzuholen.


Hat ein Todesfall in der Familie stattgefunden und ist klar, wer die Erben sind und wie über den Nachlass zu verfügen ist, stellt sich dann die Frage danach, wie die Nachlassregelung in Spanien konkret erfolgt, anders gesagt, wie tritt der Erbe in die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Verstorbenen.


Hat der Erblasser in Spanien ein notarielles Testament hinterlassen, reicht dieses Dokument zur sich anschliessenden Nachlassreglung aus. Aus Deutschland müssen dann kein Erbschein, kein Nachlasszeugnis oder sonstige Dokumente, Übersetzungen, o.Ä. herangezogen werden. Lediglich muss im spanischen zentralen Nachlassregister, bei welchem jedes notarielle Testament hinterlegt ist, eine schriftliche Anfrage erfolgen, ob das betreffende Testament auch tatsächlich das letzte ist und nicht widerrufen wurde. Mit diesem Bescheid und in Verbindung mit einer beglaubigen Abschrift des Testamentes und ebenfalls in Verbindung mit einer vorzugsweisen internationalen Sterbeurkunde, kann dann der Nachlass in Spanien durch die Erben angegangen werden. Wissenswert ist allerdings hierbei auch, dass die Erben über eine sogenannte NIE-Nummer, also eine Steuernummer für Ausländer in Spanien verfügen müssen. Jeder Erbe muss zwingend über diese NIE-Nummer verfügen. Diese NIE-Nummer kann bei dem entsprechenden spanischen Konsulat im Ausland oder vor Ort in Spanien bei der Nationalpolizei beantragt werden.


Anders als in Deutschland wird man in Spanien, wenn man innerhalb einer gewissen Frist die Erbschaft nicht ausschlägt, nicht automatisch Erbe. Der Gesetzgeber hat in Spanien ein anderes Prozedere dies betreffend vorgesehen, nämlich dasjenige, das der oder die Erben aktiv eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung vor einem hiesigen in spanischer Sprache Notar tätigen müssen, um überhaupt erst einmal in die Erbenstellung zu gelangen. Dies bedeutet, dass nach Erhalt der NIE-Nummer für die Erben, diese entweder in Spanien persönlich vorstellig werden müssen oder einen Repräsentanten hier vor Ort mit einer notariellen und apostillierten Handlungsvollmacht ausstatten müssen, damit in Abwesenheit der Erben hier diese Erbschaftsannahmeerklärung erfolgen kann. In der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung wird dann vermerkt, wann der Erblasser verstorben ist, wo er seinen Wohnsitz hatte und ob ein Testament vorhanden war oder nicht. Im Weiteren wird dann auch der Nachlass im Rahmen eines Verzeichnisses aufgeführt und mit einem entsprechenden Wert deklariert. Der Erbe muss also, wenn ihm der Erblasser keine spezifischen Informationen hinterlassen hat, zunächst einmal prüfen, welche Vermögensgüter in den Nachlass fallen. In aller Regel sind dies Immobilien, KFZ oder Motorräder, Vermögen bei Banken und ggf. Versicherungsansprüche oder Steuerrückerstattungen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der bedachte Erblasser, der seinen Nachlass für die Zukunft regeln möchte, angeraten sei, seinen Erben bereits zu Lebzeiten eine Auflistung derjenigen Vermögenspositionen zu übergeben, die im späteren Erbfall einmal geregelt werden müssen. Dies vereinfacht die Nachlassreglung nicht unerheblich.
In der Erbschaftsannahmeerklärung müssen alle Vermögenspositionen wert mässig beziffert sein. Bei Bankkonten oder Giralvermögen ist die Bezifferung sehr einfach es gilt der Nominalwert der durch ein entsprechendes Bankzertifikat nachgewiesen werden muss. Bei solchen Gegenständen, die grundsätzlich einer Bewertung unterliegen, wie etwa gebrauchte KFZ oder Immobilien, hat der Erbe eine gewisse Verfügungsfreiheit, bzw. einen gewissen Spielraum den Wert zu benennen. Wie oben bereits einmal erwähnt, ist es allerdings von grossem Vorteil, sich rechtzeitig vor der Deklarierung der entsprechenden Werte Gedanken über einen späteren Verkauf zu machen. Es zeigt sich nicht selten, dass höher deklarierte Vermögenswerte in Erbschaftsannahmeerklärungen spätere Gewinnsteuern ersparen können. Die entsprechenden notarielle Erbschaftsannahmeerklärung mit den darin bezifferten Vermögenswerten wird dann bei den spanischen Finanzämtern entsprechend liquidiert, d.h. auf die entsprechenden Werte muss dann die korrespondierende Erbschaftssteuer gezahlt werden. Nachlassabwicklungen von Nichtspaniern erfolgen grundsätzlich bei einer zentralen Steuerstelle in Madrid. Neuerdings kommen Familienangehörige Residenten und auch in spanischen Gemeindeverwaltungen gemeldete Nichtresidenten in der Provinz Valencia in den Genuss eines steuerrechtlichen Freibetrages von 75 % des Nachlassvermögens. Gerade unter dieser Prämisse dürfte den meisten Erben die Deklarierung realitätsnaher Werte für Immobilien deutlich leichter fallen.
Liegt dann die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung vor und der Beleg über die Zahlung der Erbschaftssteuern, im Weiteren auch ein Beleg über die Bezahlung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer, kann dann dieses Konvolut an Unterlagen und Belegen an das zuständige Grundbuchamt verbracht werden, um dort die Umschreibung der Liegenschaft auf den oder die Erben zu beantragen. Ist das Grundbuchamt mit allen dort eingereichten Informationen konform, erfolgt dann in aller Regel in einer Zeit zwischen vier bis acht Wochen die Umschreibung der Liegenschaft auf den Erben als neuen Eigentümer. Das Original der Erbschaftsannahmeerklärung kann dann auch bei den entsprechenden Banken vorgelegt werden, damit die Erben an die Vermögensgüter dort gelangen können. Auch ist die Erbschaftsannahmeerklärung dasjenige Dokument, mit welchem beispielsweise KFZ auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden können.


Die vorangegangenen Ausführungen haben rein orientativen Charakter und ersetzen eine persönliche, fallbezogene Analyse der Sach- und Rechtslage nicht. Eine geregelte, individuelle und rechtzeitige Nachlassregelung in Spanien ist unabdinglich. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihr Testament abzufassen und sachgerecht zu dokumentieren.


Ebenfalls stehen wir Erben oder Erbengemeinschaften anwaltlich zur Verfügung, wenn es bereits zu einem Todesfall gekommen ist und Bemühen uns im Sinne der Erben um eine zeitnahe und nervenschonende Abwicklung der Nachlassregelung in Spanien.


Für Rückfragen zum Thema oder für eine Besprechung telefonischer Art oder bei einem persönlichen Beratungstermin in unseren Kanzleiräumlichkeiten steht Ihnen unser Team selbstverständlich gerne nach Terminabsprache zur Verfügung.

RAe von Berg & Partner




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