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NICHTRESIDENTENSTEUER

Hiermit möchten wir Sie kurz über die steuerlichen Verpflichtungen nicht residenter Hauseigentümer in Spanien informieren.

Erwirbt ein in Spanien nicht residenter Ausländer (Nichtresident in Spanien ist, wer seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land als Spanien unterhält, das heisst sich mehr als 183 Tage dort aufhält und seinen Lebensmittelpunkt dort hat) Immobilieneigentum hier vor Ort, unterliegt er der Pflicht, jährlich hierfür an das spanische Finanzamt Einkommensteuern abzuführen, unabhängig davon, ob er das Haus in Spanien vermietet oder nicht. Der Nichtresident ist in Spanien also beschränkt steuerpflichtig. Diese Einkommensteuer nennt man

"Declaración de Impuesto de la Renta de No Residentes“.

Bislang wurde von vielen Nichtresidenten diese Steuer entweder in Unkenntnis nicht bezahlt oder wissentlich umgangen. In der vergangenen Zeit wurden seitens des Finanzamtes nur selten Nachforschungen danach gestellt, ob diese Steuer tatsächlich bezahlt wurde oder nicht, entsprechend viele Nichtresidenten gingen also das Risiko ein, diese Steuer nicht zu entrichten. In der letzten Zeit hingegen sind in der hiesigen Kanzlei einige Fälle angenommen worden, die die steuerliche Überprüfung von Nichtresidenten und die Zahlung der Nichtresidentensteuer zum Gegenstand hatten. Offensichtlich ist den spanischen Finanzbehörden nunmehr bewusst geworden, dass eine Grosszahl von Nichtresidenten diese Steuern bislang widerrechtlich nicht gezahlt hatten. Nunmehr müssen alle Nichtresidenten damit rechnen, eine entsprechende Überprüfung vom Finanzamt zu erhalten. Nicht nur, dass diese Steuer dann für die Zukunft geleistet werden muss, diese wird auch in aller Regel mit Säumnis- und Strafzuschlägen auf die letzten 4 Jahre rückveranschlagt. Diejenigen Nichtresidenten, die ihren Verpflichtungen bislang nicht nachgekommen sind, müssen also mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

Das spanische Finanzamt erinnert den nichtresidenten Steuerzahler also nicht automatisch daran, dass er seine Steuererklärung jährlich und das auch noch fristgerecht beibringen muss. Wird die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung unterlassen, riskiert der Steuerpflichtige wie oben bereits erwähnt eine Inspektion und mit weiteren, nicht unerheblichen Strafzahlungen und Zinsen für die Säumnis ist zu rechnen. Dies gilt es zu vermeiden!

Gerne nehmen wir unseren Mandanten alle Unannehmlichkeiten hinsichtlich Ihrer steuerrechtlichen Verpflichtungen ab: Wir informieren Sie rechtzeitig in einem Anschreiben an Sie über Ihre mit dem Hauswert Ihres Anwesens korrespondierenden Steuererklärungen und werden diese dann fristgerecht beim zuständigen spanischen Finanzamt einreichen. Sie haben dann ausreichend Zeit, uns den zu leistenden Steuerbetrag anzuweisen, damit wir diesen an die jeweiligen Behörden weiterleiten können.

Damit sind Sie dann Ihren steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen rechtmässig nachgekommen.

Neben der Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer sind nichtresidente Immobilieneigentümer auch dazu verpflichtet, die gemeindliche Grundsteuer (Impuestos Bienes Inmuebles, kurz IBI) und Müllgebühren ("basura") zu entrichten (gegebenenfalls auch noch Kfz-Steuern im Falle des Besitzes eines Kfz mit spanischem Kennzeichen.) IBI, Müllgebühren und ggf. Kfz Steuern werden über die Suma, einer zentralen Einzugsstelle entrichtet oder eingezogen.

Wir würden uns freuen, auch Sie hinsichtlich der steuerrechtlichen Vertretung zu unserer Mandantschaft zählen zu dürfen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich und gerne zur Verfügung.


RAe von Berg & Partner

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