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NEUBAUERKLÄRUNG

Unter dem Begriff Neubauerklärung versteht man die in notariell protokollierter Form abgegebene Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft über die Bebauung eines Grundstückes. Der Eigentümer eines Grundstückes stellt also in einer notariellen Erklärung die Bebauung auf seinem Grundstück dar und ersucht um die Eintragung dieser Bebauung im Grundbuchamt.

Solche Erklärungen gelten nicht nur für Neubauten oder für Häuser im Ganzen, sondern auch für Teile der Bebauung oder für Umbauten oder typischerweise für Erweiterungen oder Zubehörteile wie Schwimmbad, Carport, Aussengrill und Ähnliches.

Bei Erklärung einer entsprechenden Bebauung muss der Eigentümer das Gebäude oder die Gebäude- oder Zubehörteile exakt beschreiben, insbesondere hinsichtlich Grösse, Anzahl von Stockwerken und Lage der einzelnen Gewerke. Zur Neubauerklärung sind diverse Unterlagen notwendig, etwa Baugenehmigung oder Baufertigstellungserklärung des Architekten oder ein Architektenzertifikat, in welchem die Bebauung beschrieben wird, wenn diese älter als 15 Jahre ist.

Jedenfalls gibt der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Grundstückes mit der Neubauerklärung das Recht und die Möglichkeit jegliche Bebauung im Grundbuchamt ein- oder nachzuzutragen.

Mit dieser Erklärung geht die s.g. Stempelsteuer einher, es handelt sich hierbei um eine Steuer von 1,5% auf den deklarierten Wert des Baus. Neben dieser Steuer fallen dann auch noch Notar- und Grundbuchamtskosten an, jeder Käufer einer Liegenschaft sollte also geprüft haben, ob alle Gebäudeteile im Grundbuchamt eingetragen sind, ansonsten sollte noch vor Verkauf die Neubauerklärung auf Kosten des Verkäufers erstellt werden, sodass schlussendlich bei Kauf der Käufer die Sicherheit hat, dass alle Gebäudeteile im Grundbuchamt eingetragen wurden.

Hierbei sollte man sicherheitshalber darauf achten, dass die Neubauerklärung nicht erst unmittelbar vor oder im Notartermin zum Kauf erklärt wird, sondern zeitlich mit einigem Vorlauf vor der eigentlichen Kaufurkunde. Man muss Sicherheit darüber haben, dass die Neubauerklärung auch vor dem Notartermin zum Kauf im Grundbuchamt eingeschrieben wird, da die Versagung der Einschreibung wegen irgendwelcher Mängel der Neubauerklärung dazu führen kann, dass die spätere Kaufurkunde des Käufers ebenfalls nicht eingeschrieben werden wird. Dies gilt es tunlichst zu vermeiden. Erst die eingeschriebene Neubauerklärung gibt den Weg frei für eine unproblematische Einschreibung der eigentlichen späteren Kaufurkunde.

Stellt man fest, dass Gebäudeteile nicht im Grundbuchamt registriert sind, lässt sich dieser Rechtsmangel also durchaus in relativ einfacher Art und Weise nachholen.

Wissenswert ist, dass es für einen Eigentümer grundsätzlich nicht die Verpflichtung gibt, Gebäudeteile im Grundbuchamt eintragen lassen zu müssen. Bei Verkauf kann der neue Käufer allerdings vom Verkäufer fordern, dass das die Beschreibung der Immobilie im Grundbuch mit der Realität übereinstimmt und so ggf. also auch die Neubauerklärung erstellt werden muss.

Ebenfalls wichtig zu wissen ist es, dass Neubauerklärungen nicht fristgebunden sind, also jederzeit auch nach dem Kauf angegangen und im Grundbuchamt eingetragen werden können.
Gerne beraten wir Sie ausführlich hinsichtlich der Möglichkeiten des Nachtrags von Gebäudeteilen im Grundbuchamt und hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen zur Erklärung der Neubauerklärung.

RAe von Berg & Partner

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