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NEUBAUERKLÄRUNG Unter dem Begriff Neubauerklärung versteht man die in notariell protokollierter Form abgegebene Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft über die Bebauung eines Grundstückes. Der Eigentümer eines Grundstückes stellt also in einer notariellen Erklärung die Bebauung auf seinem Grundstück dar und ersucht um die Eintragung dieser Bebauung im Grundbuchamt. Solche Erklärungen gelten nicht nur für Neubauten oder für Häuser im Ganzen, sondern auch für Teile der Bebauung oder für Umbauten oder typischerweise für Erweiterungen oder Zubehörteile wie Schwimmbad, Carport, Aussengrill und Ähnliches. Bei Erklärung einer entsprechenden Bebauung muss der Eigentümer das Gebäude oder die Gebäude- oder Zubehörteile exakt beschreiben, insbesondere hinsichtlich Grösse, Anzahl von Stockwerken und Lage der einzelnen Gewerke. Zur Neubauerklärung sind diverse Unterlagen notwendig, etwa Baugenehmigung oder Baufertigstellungserklärung des Architekten oder ein Architektenzertifikat, in welchem die Bebauung beschrieben wird, wenn diese älter als 15 Jahre ist. Jedenfalls
gibt der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Grundstückes mit der
Neubauerklärung das Recht und die Möglichkeit jegliche Bebauung
im Grundbuchamt ein- oder nachzuzutragen. Stellt man fest, dass Gebäudeteile nicht im Grundbuchamt registriert sind, lässt sich dieser Rechtsmangel also durchaus in relativ einfacher Art und Weise nachholen. Wissenswert
ist, dass es für einen Eigentümer grundsätzlich nicht die
Verpflichtung gibt, Gebäudeteile im Grundbuchamt eintragen lassen
zu müssen. Bei Verkauf kann der neue Käufer allerdings vom Verkäufer
fordern, dass das die Beschreibung der Immobilie im Grundbuch mit der
Realität übereinstimmt und so ggf. also auch die Neubauerklärung
erstellt werden muss. RAe von Berg & Partner <<< Zurück zu "Hypothek in Spanien" ............. Weiter zu "Notare" >>> |
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