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EHESCHLIESSUNGEN, PARTNERSCHAFTEN, SCHEIDUNGEN UND TRENNUNGEN

Seit Juli 2015, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur freien Gerichtsbarkeit (Ley de Jurisdicción Voluntaria) kann man eines der über 2800 Notariate in Spanien aufsuchen, um sich zu verheiraten, sich zu trennen oder sich scheiden zu lassen – vorausgesetzt es gibt keine minderjährigen oder zu betreuenden Kinder.
Hochzeiten


Paare, welche sich notariell vermählen möchten, können also auch notariell einen Hochzeitsakt erklären. Bislang musste dies ausschliesslich vor dem Zivilregister (Standesamt) erfolgen.


Man beachte, dass zur Eheschliessung insbesondere bei verschiedenen Nationalitäten der Ehepartner oder bei dem Vorhanden sein von Kindern oder bei vorangegangenen Ehescheidungen eine Vielzahl von Dokumenten eingeholt werden müssen, deren Beantragung und Ausstellung oftmals schwierig sind und Zeit in Anspruch nehmen und ggf. in Heimatländern beantragt werden müssen.


Auch sind manche notwendigen Dokumente, z.B. Ehefähigkeitszeugnisse nur zeitlich eingeschränkt wirksam. Eine gesunde Vorplanung ist hier also zwingend erforderlich.


Bei der notariellen Vermählung muss der Notar, wie bei zivilen Eheschliessungen auch, die Artikel 66, 67 und 68 des Código Civil in Präsenz zweier Zeugen erklären. Nach dem „ja, ich will“ unterschreibt das Hochzeitspaar die notarielle Eheschliessungsurkunde.


Anschliessend überreicht der Notar eine Kopie dieser Urkunde dem Zivilregister zur dortigen Eintragung bzw. weiteren Verwendung.

Trennungen und Scheidungen


Trennungen, bzw. Scheidungen können ebenfalls notariell erfolgen unter der Voraussetzung, dass Einvernehmen besteht und keine minderjährigen oder zu betreuenden Kinder vorhanden sind, welche aufgrund von Krankheit oder Behinderung von den Eltern abhängig sind.


Die Eheleute müssen in Begleitung eines Rechtsanwalts vor dem Notar erscheinen und mit vorgefertigter Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.


Der Notar prüft und bestätigt, dass sich die Eheleute gänzlich der Vereinbarungen im Klaren sind und das Vereinbarte auch tatsächlich verstehen und wollen. Es ist höchst anratenswert, solche wichtigen Regelungen rechtszeitig vorher und zweisprachig zu treffen, damit man sich des Inhaltes der Vereinbarung auch tatsächlich bewusst ist.


Wenn alles auf Richtigkeit geprüft wurde, wird eine notarielle Scheidungsurkunde unterzeichnet, welche der Notar anschliessend dem Zivilregister zur Eintragung bzw. weiteren Verwendung übergibt.

Eheverträge


Der Ehevertrag ist der Vertrag, mit welchem das Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten verbindlich festgelegt wird, massgeblich spielen hier die wirtschaftlichen Aspekte einer Ehe den Inhalt eines solchen Ehevertrages, es können aber auch andere, nicht wirtschaftliche also sachliche Gesichtspunkte geregelt werden, etwa Massnahmen oder Verfügungen über das Zusammenleben oder den Fall des Scheiterns der Ehe.


Obwohl in verschiedenen spanischen Comunidades bereits gesetzliche Regelungen über die wirtschaftlichen Aspekte eines Ehepaares bestehen, wie z.B. der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, können die Eheleute einen Vertrag erstellen, um diese nach deren Willen und anhand der individuellen Situation zu ändern.


Eheverträge können vorehelich oder nachehelich sein. Es gibt keinerlei Einschränkungen darüber, wie oft ein ehelicher Güterstand geändert werden kann, allerding muss hierzu jedes Mal eine notarielle Urkunde erstellt werden, um die vorherige zu modifizieren.


Es ist höchst anratenswert, solche wichtigen Regelungen rechtszeitig vorher und zweisprachig zu treffen, damit man sich des Inhaltes der Vereinbarung auch tatsächlich bewusst ist.

Besonderheiten der eingetragenen Lebensgemeinschaften


Wenn ein unverheiratetes Paar vor dem Notar erscheint, um eine Lebensgemeinschaft zu begründen und zu definieren, erstellt der Notar eine notarielle Urkunde, in welcher beide Partner anerkennen, in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zu leben; es werden meist die finanzielle Situation untereinander für das Zusammenleben geregelt, auch Fragen zu Abkömmlingen und Nachlassregelungen.


Damit zwei Personen eine Lebensgemeinschaft eintragen können, bedarf es verschiedener Voraussetzungen:


- Sie müssen volljährig oder unabhängig sein, dürfen nicht verheiratet oder in eingetragener Lebensgemeinschaft mit einer weiteren Person leben.
- Mindestens eine der beiden Personen muss in derjenigen Comunidad, in welcher die Lebensgemeinschaft gegründet werden soll, einen eingetragenen Wohnsitz haben.
- Sie müssen ihren Willen öffentlich bekunden.

Auflösung eingetragener Lebensgemeinschaften


Die Auflösung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft kann ebenfalls per notarieller Urkunde erfolgen.


Wenn beide Partner mit der Trennung einverstanden sind, müssen diese lediglich ein Notariat aufsuchen und per notarieller Urkunde die Auflösung der Lebensgemeinschaft erklären, hierin werden gegebenen Falles die Trennungsfolgen vereinbart, wie z.B. die Auflösung von Gemeinschaftseigentum. Die Lebensgemeinschaft erlischt ebenfalls, wenn die Parteien nicht mehr zusammenleben, falls ein Partner verstirbt oder falls ein Partner die Ehe eingeht.

Zwischen dem Institut der Ehe und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen erhebliche rechtliche Unterschiede, es ist wichtig diese zu kennen, da diese sich auf die rechtliche Sicherheit der Partner auswirken und auch massgeblich steuerrechtliche Aspekte betroffen werden.


Da in Spanien keine einheitliche Regelung über die rechtlichen Konsequenzen von Ehen und Lebensgemeinschaften besteht, sind diese in den verschiedenen Comunidades sehr unterschiedlich.


Die Regelungen über die nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterliegen einem schnellen und stetigen Wandel. Hier ist es wichtig, dass man sich ausführlich und jeweils anhand der aktuellen Gesetzgebung informiert.


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