EHESCHLIESSUNGEN,
PARTNERSCHAFTEN, SCHEIDUNGEN UND TRENNUNGEN
Seit
Juli 2015, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur freien Gerichtsbarkeit (Ley
de Jurisdicción Voluntaria) kann man eines der über 2800 Notariate
in Spanien aufsuchen, um sich zu verheiraten, sich zu trennen oder sich
scheiden zu lassen – vorausgesetzt es gibt keine minderjährigen
oder zu betreuenden Kinder.
Hochzeiten
Paare, welche sich notariell vermählen möchten, können
also auch notariell einen Hochzeitsakt erklären. Bislang musste dies
ausschliesslich vor dem Zivilregister (Standesamt) erfolgen.
Man beachte, dass zur Eheschliessung insbesondere bei verschiedenen Nationalitäten
der Ehepartner oder bei dem Vorhanden sein von Kindern oder bei vorangegangenen
Ehescheidungen eine Vielzahl von Dokumenten eingeholt werden müssen,
deren Beantragung und Ausstellung oftmals schwierig sind und Zeit in Anspruch
nehmen und ggf. in Heimatländern beantragt werden müssen.
Auch sind manche notwendigen Dokumente, z.B. Ehefähigkeitszeugnisse
nur zeitlich eingeschränkt wirksam. Eine gesunde Vorplanung ist hier
also zwingend erforderlich.
Bei der notariellen Vermählung muss der Notar, wie bei zivilen Eheschliessungen
auch, die Artikel 66, 67 und 68 des Código Civil in Präsenz
zweier Zeugen erklären. Nach dem „ja, ich will“ unterschreibt
das Hochzeitspaar die notarielle Eheschliessungsurkunde.
Anschliessend überreicht der Notar eine Kopie dieser Urkunde dem
Zivilregister zur dortigen Eintragung bzw. weiteren Verwendung.
Trennungen und Scheidungen
Trennungen, bzw. Scheidungen können ebenfalls notariell erfolgen
unter der Voraussetzung, dass Einvernehmen besteht und keine minderjährigen
oder zu betreuenden Kinder vorhanden sind, welche aufgrund von Krankheit
oder Behinderung von den Eltern abhängig sind.
Die Eheleute müssen in Begleitung eines Rechtsanwalts vor dem Notar
erscheinen und mit vorgefertigter Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Der Notar prüft und bestätigt, dass sich die Eheleute gänzlich
der Vereinbarungen im Klaren sind und das Vereinbarte auch tatsächlich
verstehen und wollen. Es ist höchst anratenswert, solche wichtigen
Regelungen rechtszeitig vorher und zweisprachig zu treffen, damit man
sich des Inhaltes der Vereinbarung auch tatsächlich bewusst ist.
Wenn alles auf Richtigkeit geprüft wurde, wird eine notarielle Scheidungsurkunde
unterzeichnet, welche der Notar anschliessend dem Zivilregister zur Eintragung
bzw. weiteren Verwendung übergibt.
Eheverträge
Der Ehevertrag ist der Vertrag, mit welchem das Rechtsverhältnis
zwischen den Eheleuten verbindlich festgelegt wird, massgeblich spielen
hier die wirtschaftlichen Aspekte einer Ehe den Inhalt eines solchen Ehevertrages,
es können aber auch andere, nicht wirtschaftliche also sachliche
Gesichtspunkte geregelt werden, etwa Massnahmen oder Verfügungen
über das Zusammenleben oder den Fall des Scheiterns der Ehe.
Obwohl in verschiedenen spanischen Comunidades bereits gesetzliche Regelungen
über die wirtschaftlichen Aspekte eines Ehepaares bestehen, wie z.B.
der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, können die Eheleute
einen Vertrag erstellen, um diese nach deren Willen und anhand der individuellen
Situation zu ändern.
Eheverträge können vorehelich oder nachehelich sein. Es gibt
keinerlei Einschränkungen darüber, wie oft ein ehelicher Güterstand
geändert werden kann, allerding muss hierzu jedes Mal eine notarielle
Urkunde erstellt werden, um die vorherige zu modifizieren.
Es ist höchst anratenswert, solche wichtigen Regelungen rechtszeitig
vorher und zweisprachig zu treffen, damit man sich des Inhaltes der Vereinbarung
auch tatsächlich bewusst ist.
Besonderheiten
der eingetragenen Lebensgemeinschaften
Wenn ein unverheiratetes Paar vor dem Notar erscheint, um eine Lebensgemeinschaft
zu begründen und zu definieren, erstellt der Notar eine notarielle
Urkunde, in welcher beide Partner anerkennen, in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
zu leben; es werden meist die finanzielle Situation untereinander für
das Zusammenleben geregelt, auch Fragen zu Abkömmlingen und Nachlassregelungen.
Damit zwei Personen eine Lebensgemeinschaft eintragen können, bedarf
es verschiedener Voraussetzungen:
- Sie müssen volljährig oder unabhängig sein, dürfen
nicht verheiratet oder in eingetragener Lebensgemeinschaft mit einer weiteren
Person leben.
- Mindestens eine der beiden Personen muss in derjenigen Comunidad, in
welcher die Lebensgemeinschaft gegründet werden soll, einen eingetragenen
Wohnsitz haben.
- Sie müssen ihren Willen öffentlich bekunden.
Auflösung
eingetragener Lebensgemeinschaften
Die Auflösung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft kann ebenfalls
per notarieller Urkunde erfolgen.
Wenn beide Partner mit der Trennung einverstanden sind, müssen diese
lediglich ein Notariat aufsuchen und per notarieller Urkunde die Auflösung
der Lebensgemeinschaft erklären, hierin werden gegebenen Falles die
Trennungsfolgen vereinbart, wie z.B. die Auflösung von Gemeinschaftseigentum.
Die Lebensgemeinschaft erlischt ebenfalls, wenn die Parteien nicht mehr
zusammenleben, falls ein Partner verstirbt oder falls ein Partner die
Ehe eingeht.
Zwischen
dem Institut der Ehe und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen
erhebliche rechtliche Unterschiede, es ist wichtig diese zu kennen, da
diese sich auf die rechtliche Sicherheit der Partner auswirken und auch
massgeblich steuerrechtliche Aspekte betroffen werden.
Da in Spanien keine einheitliche Regelung über die rechtlichen Konsequenzen
von Ehen und Lebensgemeinschaften besteht, sind diese in den verschiedenen
Comunidades sehr unterschiedlich.
Die Regelungen über die nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterliegen
einem schnellen und stetigen Wandel. Hier ist es wichtig, dass man sich
ausführlich und jeweils anhand der aktuellen Gesetzgebung informiert.
RAe von
Berg & Partner
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