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NACHBARSCHAFTSSTREIT

Die Problematiken, die nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zugrunde liegen, sind so vielfältig wie das Leben und die Menschen selbst.


Jeder nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzung sollte der Grundsatz „lieber schlichten denn richten“ zugrunde liegen, in jedem Fall sollten Nachbarn also versuchen, untereinander angemessen zu reagieren, denn schliesslich wird in den meisten Fällen damit zu rechnen sein, auch mittel- und langfristig noch in unmittelbarer Nähe zusammen leben zu müssen.


Nicht selten entfacht sich ein nachbarschaftlicher Streit an Bepflanzungen, die nicht die Grenzabstände einhalten, überhängenden Ästen oder übergreifendem Wurzelwerk oder Geruchsbelästigungen durch Grillqualm, ständiger Musikbeschallung, Hundegebell oder Erschütterungen durch Bauvorhaben.


Dem Wesen nach gilt hierbei, dass derjenige, der ohne berechtigten Anlass oder in unzumutbarem, vermeidbaren Ausmass unangenehme oder gesundheitsgefährdende Emissionen produziert, die geeignet sind, die Gemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, ein widerrechtliches Handeln begeht und dem Betroffenen ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Solche Unterlassungsansprüche können selbstverständlich auch gerichtlich durchgesetzt werden, zu Bedenken bei einer gerichtlichen Anspruchsgeltendmachung ist hingegen immer, dass ein Anspruchssteller grundsätzlich darlegungs- und beweislastverpflichtet ist, was gerade bei emissionsrechtlichen Unterlassungsansprüchen mitunter schwierig ist, da Emissionen Einwirkungen unkörperlicher Art sind, wie etwa die Zuführung von Lärm, Geräuschen, Rauch, Russ, Wärme, Licht u.Ä.


Ferner ist auch das Mass der Emission hinsichtlich Ihres Belästigungscharakters oder hinsichtlich ihrer Vermeidbarkeit sicherlich nicht nur objektiven Kriterien unterlegen. Die Grenzen zwischen normaler, ortsüblicher Emissionsbelastung zu vermeidbaren, wesentlichen Beeinträchtigungen werden oft fliessend sein und individuell unterschiedlich empfunden werden. Bei entsprechenden Belästigungen wäre auch daran zu denken, Gemeindeverwaltung oder Gesundheitsämter tätig werden zu lassen.


Wird also Ihr Eigentum beeinträchtigt, so können Sie von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und wenn der Störer darüber hinaus auch die Beeinträchtigung schuldhaft verursacht, muss er ggf. dem Betroffenen den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.


Wenn eine ruhige und sachliche Erörterung der Problematik mit dem Nachbarn nicht mehr möglich sein wird, bleibt dann nur der Gang zu den Gerichten. Viele Konflikte lassen sich bei gutem Willen möglicherweise leicht verhindern oder entschärfen insbesondere dann, wenn dem Tun des Nachbarn keine böse Absicht, sondern lediglich Gedankenlosigkeit zugrunde Liegt.
An dieser Stelle sei die besondere Problematik der nachbarschaftlichen Gartenbepflanzungen erwähnt. Sehr häufig werden wir in unserer Kanzlei danach gefragt, wie sich die Grenzabstände von Bäumen verhalten dürfen. Hierbei ist insbesondere Art. 591 des spanischen Código Civil massgeblich, dieser lautet wie folgt:


Bäume dürfen neben einem fremden Grundstück nur in demjenigen Abstand gepflanzt werden, der durch die örtlichen Anordnungen oder Sitten erlaubt ist und bei deren Fehlen in einem solchen Abstand von 2m von der Grenzlinie der Grundstücke, wenn die Bepflanzung mit hohen Bäumen angelegt ist, bzw. im Abstand von 50cm, wenn die Bepflanzung aus Sträuchern oder kleinen Bäumen besteht.


Jeder Eigentümer hat das Recht zu verlangen, dass diejenigen Bäume entfernt werden, die von jetzt an in geringer Entfernung zu seinem Grundstück gepflanzt werden.


Gibt es also keine lokalen, gemeindlichen Vorgaben über die Grenzabstände, so gelten in aller Regel die obigen Mindestabstände des Art. 591 C.C.


Im Weiteren auch sehr wissenswert und ganz anders als in Deutschland geregelt, ist Art. 592 C.C.

Dieser lautet wie folgt:


Erstrecken sich Äste von Bäumen über Nachbargrundstücke, Nachbargärten oder Innenhöfe, so ist deren Eigentümer berechtigt, zu verlangen, dass sie insoweit beschnitten werden, als sie sich über sein Eigentum ausdehnen. Sind es dir Wurzeln der Nachbarbäume, die sich über den Boden eines anderen erstrecken, so darf sie der Eigentümer des Bodens in den sie eindringen innerhalb seines Grundstücks selbst abschneiden.


Dies bedeutet, dass überhängende Äste nicht von dem Nachbarn beschnitten werden dürfen, sondern dass hier lediglich der Anspruch gegen den Eigentümer der Bepflanzung besteht, die Äste entsprechend zu schneiden.


Etwas anderes ergibt sich lediglich hinsichtlich der Wurzeln, die sich auf ein anderes Grundstück erstrecken, die selbst durch den Betroffenen entfernt werden dürfen.


Bitte zögern Sie nicht, uns hinsichtlich jeglicher nachbarschaftlicher Problematik zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Disposition, um Sie individuell zu beraten.

RAe von Berg & Partner

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